Bei vielen Pflegebedürftigen reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus, um die benötigten Pflege- oder Unter­stützungs­leistungen zu finanzieren. Wird etwa eine ambulante Pflegekraft engagiert oder jemand, der im Haushalt hilft und die Kosten dafür übersteigen die gesetzlichen Leistungen, muss das Einkommen und das Ersparte des Pflegebedürftigen oder von Angehörigen eingesetzt werden.

Es besteht die Möglichkeit, bei der Steuererklärung diese Kosten geltend zu machen. Nicht alle, aber einige Pflegeaufwendungen werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt und dies kann zu einer nennenswerten Entlastung von Betroffenen oder ihren Angehörigen führen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem Ausgaben für die Pflege und Heimkosten. Auch Krankheitskosten etwa für Medikamente, Hilfsmittel, Augenoperationen oder Physiotherapie gehören dazu. Ebenso können haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten, die für den barrierefreien Umbau der Wohnung entstanden sind, unter Umständen berücksichtigt werden.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die verschiedenen Möglichkeiten, solche Kosten bei Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Diese müssen auf jeden Fall mit Einzelbelegen nachgewiesen werden. Als außergewöhnliche Belastungen können sie dann das zu versteuernde Einkommen nach Abzug eines zumutbaren Eingenanteils mindern. Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert.

Wichtig: Das Finanzamt akzeptiert grundsätzlich diejenigen Aufwendungen für Pflege als "außergewöhnliche Belastung", die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung, einer privaten Zusatzversicherung, der Pflegekasse oder der Krankenkasse bezahlt wurden.