Martina O. steht ihrer 86-jährigen Mutter Agnes H. schon einige Jahre zur Seite. Sie kauft für sie ein, kümmert sich um Ämter­ange­legen­heiten und erledigt Bank­geschäfte für sie. Doch in letzter Zeit stellt sie vermehrt fest, dass Agnes H. bei anstehenden Entscheidungen nicht weiß, was sie antworten soll. Martina O. hat den Eindruck, dass ihre Mutter häufig nicht mehr versteht, worum es geht.

Nach einem Arztbesuch ist klar, dass Agnes H. an Demenz erkrankt ist und es ihr deshalb schwer fällt, wichtige Fragen eigenständig zu beantworten. Martina O. steht nun vor der Entscheidung, ob sie eine Betreuung beantragt. Sie überlegt lange, denn sie hat den Willen ihrer Mutter immer respektiert. Als sie jedoch merkt, dass Agnes H. nicht mehr in der Lage ist, zu sagen, was sie essen möchte, ihr Zuhause nicht erkennt und manchmal sogar die Tochter nicht mehr, akzeptiert Martina H., dass sie eine Lösung suchen muss.

Sie berät sich mit dem ASB-Pflegedienst, der sich um ihre Mutter kümmert. Die ASB-Pflegedienstleiterin weist sie auf den Betreuungsverein im Rhein-Sieg-Kreis hin. Nach einer ausführlichen Beratung beantragt Martina H. mit der Unterstützung einer Mitarbeiterin beim Amtsgericht eine Betreuung für ihre Mutter. Sie begründet ihn damit, dass Agnes H. nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann und jemand für sie Entscheidungen treffen muss.

Das Amtsgericht prüft einen solchen Antrag, der von Privatpersonen, aber auch von sozialpsychiatrischen Diensten oder der Polizei gestellt werden kann. Denn um eine Betreuung einzurichten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 1896 BGB muss der Wille des Volljährigen eingeschränkt sein. Diese Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung muss konkret festgestellt werden. Hierzu holt das Betreuungsgericht ein Gutachten eines Psychiaters ein und muss den Betroffenen selbst anhören. So wird festgestellt, ob der Betroffene nicht in der Lage ist, regelungsbedürftige Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen.

Dann kann ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden. Betreuung bedeutet, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das heißt, eine Betreuung kann sich zum Beispiel nur auf die Verwaltung der Finanzen oder nur auf Entscheidungen zu gesundheitlichen Maßnahmen beziehen, aber auch mehrere Aufgabenkreise umfassen. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei weitgehend bewahrt werden, soweit dies möglich und seinem Wohlergehen zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen zu beachten und von großem Gewicht.

Wenn Sie sich fragen, ob ein Mensch in Ihrer Umgebung eine Betreuung benötigt und wie Sie eventuell vorgehen können, finden Sie Rat und Unterstützung beim Betreuungsverein im Rhein-Sieg-Kreis.

Sprechstunde: jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat,
von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr (und nach telefonischer Vereinbarung)
Weitere Informationen finden Sie auf www.betreuungsverein.eu