Ein unglücklicher Sturz, ein Schlag­anfall oder eine schwere Erkrankung – manchmal geht es ganz schnell, dass ein Mensch vorüber­gehend oder dauerhaft gepflegt werden muss. Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von Angehörigen betreut. Das kann ganz schön schwierig werden, wenn man gleichzeitig noch berufstätig ist. Deshalb ist es gut zu wissen, dass es neue Möglichkeiten durch das Familienpflegezeitgesetz gibt.

Ganz auf die Realität abgestimmt ist zum Beispiel die Regelung, dass Arbeitnehmer bei einem plötzlichen eintretenden Pflegefall kurzfristig zehn Tage lang freinehmen kann, um die Pflege zu organisieren. Dafür erhält er bis zu 90 Prozent seines Nettogehaltes als Lohnersatz. In dieser Zeit können sich Angehörige zum Beispiel von den ASB-Sozialstationen in Troisdorf, Bonn und Meckenheim beraten lassen oder den ASB-Pflegedienst für die weitere Pflege engagieren.

Erstmals gibt es jetzt einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Einige wichtige Punkte der neuen Regelungen hat der ASB hier zusammengefasst:
  • Wer maximal sechs Monate Auszeit vom Job braucht, kann eine komplette oder teilweise Freistellung bei vollem Kündigungsschutz beanspruchen. Das gilt für alle, die Betrieben mit mehr als 16 Beschäftigten.
  • Will ein Angehöriger nach Ablauf dieser Zeit weiter helfen, kann er maximal 24 Monate Auszeit beantragen. Dafür muss er teilweise in den Job zurückkehren - für mindestens 15 Stunden pro Woche. Er genießt während dieser Zeit Kündigungsschutz. Leider gilt dies nur für Angestellte in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern.
  • Wer die Auszeit nimmt, kann sie nun durch ein zinsfreies Darlehen teilfinanzieren. Es deckt maximal die Hälfte des Lohnausfalls ab. Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es muss durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Nach dem Ende der Pflegezeit muss das Darlehen ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.
  • Der Begriff des "nahen Angehörigen" wurde für die Pflegezeit erweitert. Nun können auch etwa Stiefeltern, Schwager und Schwägerinnen sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, die mindestens ein Jahr zusammenwohnen, die zehntägige Arbeitszeitverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen.

Lassen Sie sich vom ASB Bonn/Rhein-Sieg/Eifel e.V. beraten. Es gibt viele Möglichkeiten, die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Unsere Pflegeprofis kennen die Gesetze und Regelungen und zeigen Ihnen die möglichen Wege auf.